Akzept

Akzept
Accept Order

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Ak|zẹpt 〈n. 11
1. durch Unterschrift angenommener Wechsel
2. schriftl. Annahmeerklärung auf dem Wechsel
[<lat. acceptum „angenommen, erhalten“; zu accipere „annehmen“]

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Ak|zẹpt, das; -[e]s, -e [lat. acceptum = das Empfangene, subst. 2. Part. von: accipere, akzeptieren] (Bankw.):
a) Annahmeerklärung des Bezogenen (Zahlungspflichtigen) auf einem Wechsel;
b) akzeptierter Wechsel.

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Akzẹpt
 
[zu lateinisch accipere, acceptum »empfangen«] das, -(e)s/-e, im Allgemeinen Annahme, z. B. eines Angebots. Im Wechselrecht ist das Akzept die schriftliche Annahmeerklärung des Bezogenen (Akzeptanten) auf dem Wechsel. Erst durch sie wird die wechselmäßige Verpflichtung des Bezogenen gegenüber jedem Wechselberechtigten begründet und damit der Wechsel vollwertig (er wird dann selbst als Akzept bezeichnet). Ob der Bezogene zum Akzept verpflichtet ist, richtet sich nach seinem internen Verhältnis zum Aussteller. Auch wenn er aus reiner Gefälligkeit, ohne dem Aussteller etwas zu schulden, sein Akzept gibt (Gefälligkeitsakzept), haftet er voll, nur nicht gegenüber dem Aussteller. Jeder Inhaber eines nicht angenommenen Wechsels kann ihn dem Bezogenen zum Akzept vorlegen (Präsentation). Das Akzept wird entweder auf die Vorderseite des Wechsels gesetzt, indem der Bezogene seinen Namen links quer über das Papier schreibt, oder auf die Rückseite mit dem Zusatz »angenommen« (oder ähnlich). Das Akzept muss ein unbedingtes sein, kann aber als Teilakzept erfolgen. Möglich ist die Ehrenannahme eines Not leidenden Wechsels durch einen Dritten, der dadurch mit seiner Haftung zugunsten des von ihm bezeichneten Regresspflichtigen eintritt. Dies kann auch durch die Notadresse, die vorsorgliche Benennung eines solchen Dritten auf dem Wechsel, der im Notfall annehmen oder zahlen soll, eingeleitet werden.

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Ak|zẹpt, das; -[e]s, -e [lat. acceptum = das Empfangene, subst. 2. Part. von: accipere, ↑akzeptieren] (Bankw.): a) Annahmeerklärung des Bezogenen (Zahlungspflichtigen) auf einem Wechsel; b) akzeptierter Wechsel.

Universal-Lexikon. 2012.

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Synonyme:

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  • Akzept — (lat., »angenommen«), die auf einen gezogenen Wechsel (Tratte) gebrachte Erklärung des Bezogenen (Trassaten), bez. auch des Notadressaten, daß er den in dem Wechsel enthaltenen Zahlungsauftrag annehme (»akzeptiere«). Der Bezogene wird dadurch als …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Akzépt — (lat., »angenommen«), die auf einem gezogenen Wechsel angebrachte Erklärung des Bezogenen (Akzeptanten) oder einer intervenierenden dritten Person (Ehrenakzeptant), daß er den Wechsel zur Verfallzeit einlösen wolle; dann dieser Wechsel selbst …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Akzept — Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsanweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, an ihn oder einen Dritten (Begünstiger, Remittent) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort eine bestimmte Geldsumme zu… …   Deutsch Wikipedia

  • Akzept — Ak|zẹpt 〈n.; Gen.: (e)s, Pl.: e〉 1. durch Unterschrift angenommener Wechsel 2. schriftl. Annahmeerklärung auf dem Wechsel; einen Wechsel mit Akzept versehen [Etym.: <lat. acceptus, Part. Perf. zu accipere »annehmen«] …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Akzept — 1. Annahme einer ⇡ Anweisung durch den zur Leistung an einen Dritten (Anweisungsempfänger) Angewiesenen. Sie bedarf der Schriftform (§ 784 II BGB). 2. Annahme eines ⇡ gezogenen Wechsels (Tratte) durch den ⇡ Bezogenen (Akzeptanten). a) Erst durch… …   Lexikon der Economics

  • Akzept — Ak|zept das; [e]s, e <aus lat. acceptum »das Angenommene«, substantiviertes Part. Perf. (Neutrum) von accipere »annehmen«>: 1. Annahmeerklärung des Bezogenen (desjenigen, der den Wechsel bezahlen muss) auf einem Wechsel. 2. der akzeptierte… …   Das große Fremdwörterbuch

  • Akzept — Ak|zẹpt, das; [e]s, e <lateinisch> (Bankwesen Annahmeerklärung des Bezogenen auf einem Wechsel; der akzeptierte Wechsel selbst) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Blanko-Akzept — ⇡ Wechsel, der vor Eintrag aller wesentlichen Bestandteile akzeptiert wird. In der Praxis häufig, wenn z.B. der genaue Wechselbetrag noch nicht feststeht. B. A. sind insofern riskant, als der ⇡ Akzeptant auch für abredewidrig ausgefüllte Wechsel… …   Lexikon der Economics

  • Dokumente gegen Akzept-Inkassi — Documents against Acceptance (D/A); Art des ⇡ Dokumenteninkassos, bei der dem Importeur die ⇡ Exportdokumente von der vorlegenden Inkassobank gegen Leistung des Akzepts auf einer vom Exporteur auf den Importeur gezogenen Nachsichttratte (selten… …   Lexikon der Economics

  • Valuta-Akzept — der auf ausländische Währung lautende ⇡ Wechsel, in der Außenhandelsfinanzierung gebräuchlich …   Lexikon der Economics

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